Satzung
Satzung für den Zweigverein Osterhofen im KDFB
zuletzt geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.4.2002
§ 1 Name, Zweck, Rechtsform und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Katholischer Deutscher Frauenbund, Zweigverein Osterhofen”. Als lebendige Glieder der Kirche, in der Frauenbewegung verwurzelt, schließen sich katholische Frauen zusammen. Ziel des Verbandes ist eine wertorientierte, religiös motivierte politische Interessensvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle lebenswerten Welt.
(2) Aufgaben sind:
1. Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat, Kirche, Familie und Beruf zu unterstützen.
2. Die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlichen Lebens- und Berufserfahrungen zu fördern.
3. Die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche unter Wahrung der christlichen Grundwerte zu vertreten.
4. Soziale und caritative Dienste zu übernehmen, gegebenenfalls durch eigene Einrichtungen, sowie internationale humanitäre Hilfe für Krisengebiete und Entwicklungsländer zu leisten.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er ist ein selbständiges Mitglied des Diözesanverbandes Passau e. V. mit Sitz in Passau, des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in München und über diesen Mitglied beim Bundesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in Köln.Sein Sitz ist Osterhofen.
§ 2 Durchführung des Vereinszwecks
Dem Vereinszweck dienen:
1. Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten und Projekten zu — religiösen, kulturellen, politischen und internationalen Fragen — Umweltfragen — Fragen des Ehe- und Familienlebens und der Alleinlebenden — Fragen der Berufstätigkeit der Frau — soziale und caritative Aufgaben — internationale humanitäre Hilfe
2. Verantwortliche und aktive Mitarbeit in Kirche und Gesellschaft unter Beachtung der Interessen und Lebenssituationen von Frauen
3. Unterstützung der Gruppierungen des Zweigvereins (Mutter-Kind-Gruppen, Junge Frauen…)
4. Förderung von ehrenamtlichen Führungskräften und Mitarbeiterinnen
5. Herausgabe und Weitergabe von Informationen und Arbeitsmaterial des Verbandes
6. Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppierungen
7. Pflege der Gemeinschaft
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Katholische Deutsche Frauenbund Zweigverein Osterhofen verfolgt in seiner Tätigkeit und mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke, ein Gewinnstreben ist ausgeschlossen.
(3) Der Vereinszweck wird durch Veranstaltungen und Einrichtungen im Sinne des § 2 verwirklicht.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Katholische Deutsche Frauenbund Zweigverein Osterhofen hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder Ordentliches Mitglied kann jede katholische Frau werden. Auch Frauen anderer christlicher Konfessionen oder Frauen mit einer christlichen Grundorientierung, wenn sie die Ziele des KDFB anerkennen und fördern, können aufgenommen werden. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die in der Regel beim örtlichen Zweigverein abzugeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Der Mitgliedererfassungsbogen wird an den Katholischen Deutschen Frauenbund Diözese Passau e. V. weitergeleitet.
(2) Einzelmitgliedschaft
In begründeten Fällen können sich Frauen als Einzelmitglieder unmittelbar dem Diözesan‑, Landes- oder Bundesverband anschließen. Sie sind keine Mitglieder des Zweigvereins und haben dort kein Stimmrecht.
(3) Ablehnung eines Aufnahmeantrags
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht verabschiedet, so kann innerhalb eines Monats die Entscheidung des Vorstandes des nächsthöheren Organs (hier Diözesanverband) angerufen werden, der hierüber entscheidet.
(4) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern im Zweigverein des Katholischen Deutschen Frauenbundes können durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes des Zweigvereins Frauen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins große Verdienste erworben haben. Von der Ernennung ist der nächsten Mitgliederversammlung Mitteilung zu machen. Den Beitrag der Ehrenmitglieder trägt der Zweigverein.
(5) Ehrenvorsitzende
Eine verdiente ehemalige Zweigvereinsvorsitzende kann auf Vorschlag des Vorstandes des Zweigvereins von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Die Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vorstandschaft teilnehmen. Die Ehrenvorsitzende hat in der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Mitgliedschaft Stimmrecht. Sie ist nicht beitragsfrei.
(6) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod 2. durch Austritt aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand des Zweigvereins bzw. bei Einzelmitgliedern an den Diözesan‑, Landes- oder Bundesverband. 3. durch Ausschluss Ein Mitglied kann aus schwerwiegenden Gründen sowie in Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Organs, dem das auszuschließende Mitglied angehört. Dem Ausschluss hat eine Schlichtung voranzugehen. Gegen die Ausschließung kann der Vorstand des Diözesanverbandes zur Schlichtung angerufen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen erfolgt nicht. Der Diözesanverband wird über die Beendigung der Mitgliedschaft informiert.
§ 6 Indirekte Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied des Zweigvereins ist zugleich Mitglied der Bayerischen Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in München und über diese Mitglied der Hausfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in Köln. Die Hausfrauenvereinigung ist die Berufsorganisation für Frauen im häuslichen Bereich.
(2) Jedes Mitglied des Diözesanverbandes ist zugleich Mitglied der Bayerischen Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in München und über diese Mitglied der Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. mit Sitz in Köln. Die Landfrauenvereinigung ist die Berufsorganisation der Landfrauen.
§ 7 Beitrag
Die Mitgliederversammlung legt die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags fest, der mindestens der Höhe des bei der Delegiertenversammlung des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes festgelegten Beitrags entsprechen muss.
§ 8 Zweigverein
(1) Der Zweigverein besteht in der Regel aus den in einer Pfarrei wohnenden Mitgliedern. Die Zweigvereine arbeiten im Sinne des Diözesanverbandes und regeln ihre Angelegenheiten selbständig. Jeder Zweigverein wählt seine Organe selbst. Seine Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes.
(2) In strittigen Fällen soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann von sich aus eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen. In schwerwiegenden Fällen kann der Landes- bzw. Bundesverband angerufen werden bzw. von sich aus nach Rücksprache mit dem Diözesanvorstand eingreifen.
(3) Die Zweigvereine haben für jedes Mitglied einen von der Delegiertenversammlung des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. festzusetzenden Beitrag für den Diözesan‑, Landes- und Bundesverband zu zahlen.
§ 9 Organe
Organe des Zweigvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Beratung und Beschlussfassung über die Ziele des Verbandes und die Stellungnahme zu zeitnahen Fragen
2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes und Entlastung der Vorstandschaft
3. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Satzung
4. Beschlussfassung über die von den Mitgliedern und der Vorstandschaft satzungsgemäß gestellten Anträge
5. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft des Zweigvereins
6. Wahl von zwei Kassenprüferinnen
7. Wahl von Zweigvereinsdelegierten und Ersatzdelegierten in die Diözesandelegiertenversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren.
8. Wahl von Zweigvereinsdelegierten in Gremien außerhalb des KDFB
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins
(3) Arbeitsweise
1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand des Zweigvereins dies für dringlich erachtet oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beim Vorstand des Zweigvereins schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Einberufung erfolgt ebenso wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung und Leitung erfolgt durch die Vorsitzende des Zweigvereins oder ihrer Stellvertreterin.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der Stimmen hat.
7. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Vorstandschaft des Zweigvereins verbindlich.
§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus: — der Vorsitzenden — der stellvertretenden Vorsitzenden — der Schriftführerin — der Schatzmeisterin
b) dem erweiterten Vorstand, dieser besteht aus: — dem geschäftsführenden Vorstand — der Zweigvereinsvertreterin der Hausfrauenvereinigung — der Zweigvereinsvertreterin der Landfrauenvereinigung — dem Geistlichen Beirat/der Geistlichen Beirätin — den Gruppenleiterinnen — den Beisitzerinnen Eine stellvertretende Schriftführerin und/oder eine stellvertretende Schatzmeisterin sind möglich.
c) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein. Vertretungsberechtigt für den Verein sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam, wovon jeweils eine die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende des Zweigvereins sein muss.
§ 12 Wahl und Arbeitsweise der Vorstandschaft
(1) Wahl Die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schriftführerin, Schatzmeisterin, die Zweigvereinsvertreterin der Hausfrauenvereinigung, die Zweigvereinsvertreterin der Landfrauenvereinigung und Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied der Vorstandschaft aus, so übernimmt eine Stellvertreterin ihre Aufgaben. Bis zu einer Neuwahl bleibt die bisherige Vorstandschaft des Zweigvereins im Amt. Der geistliche Beirat/die geistliche Beirätin wird von der Vorstandschaft ernannt. In der Regel ist es der Ortspfarrer bzw. der oder die Pfarrbeauftragte.
(2) Arbeitsweise Der Geistliche Beirat/die Geistliche Beirätin hat beratende Stimme. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden. Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Außerordentliche Sitzungen der Vorstandschaft hat die Vorsitzende einzuberufen, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragt.
(3) BeschlussfassungDie Vorstandschaft fasst ihre/seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
(4) Leitung und NiederschriftDie Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin geleitet.Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu erstellen, die von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben der Vorstandschaft
Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören:
a) Sorge für die Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins
b) Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten, Projekten und Veranstaltungen
c) Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechung und des Tätigkeitsberichtes
d) Führung der Verwaltungsgeschäfte des Zweigvereins
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Einberufung der Mitgliederversammlung
g) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
h) Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder
i) Teilnahme bei der Delegiertenversammlung und bei der Bezirkskonferenz, sowie Teilnahme an Veranstaltungen auf Diözesan- und Bezirksebene
j) Weitergabe von Informationen des Katholischen Deutschen Frauenbundes von Diözesan- Landes- und Bundesebene.
§ 14 Vermögensrechtliche Bestimmungen
Den Mitgliedern stehen die im BGB § 716 Abs. 1 bezeichneten Rechte nicht zu. Ein Mitglied hat keinen Anspruch auf etwaige Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Zweigverein wird durch Tod oder Konkurs eines Mitgliedes nicht aufgelöst. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Auflösung des Zweigvereins
(1) Der Zweigverein kann nur aufgelöst werden, wenn mehr als ¾ aller Mitglieder des Zweigvereins die Auflösung beschließen.
(2) Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Zweigvereins keine Ansprüche an das Vermögen des Zweigvereins.
(3) Im Falle der Auflösung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Pfarrei, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Abwicklung der Liquidation kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
(5) Für die Durchführung der Liquidation sind die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB zu beachten.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und der Zustimmung des Diözesanverbandes gemäß § 8 der bayerischen Landesverbandssatzung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. in Kraft.Die Neuwahlen für die Vorstandschaft und für die Delegierten nach Inkrafttreten der neuen Satzung sollen unverzüglich nach Maßgabe der neugefassten Satzung erfolgen.Bis zur Neuwahl bleibt die bisherige Vorstandschaft im Amt.
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zu § 7 der Satzung: Mitgliedsbeitrag Der Jahresbeitrag beträgt derzeit 25 Euro und ist Anfang Februar zur Zahlung fällig.
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