Satzung

Sat­zung für den Zweig­ver­ein Oster­ho­fen im KDFB
zuletzt geän­dert durch Beschluss der Jah­res­haupt­ver­samm­lung vom 22.4.2002

§ 1 Name, Zweck, Rechts­form und Sitz des Vereins

(1) Der Ver­ein führt den Namen Katho­li­scher Deut­scher Frau­en­bund, Zweig­ver­ein Oster­ho­fen”. Als leben­di­ge Glie­der der Kir­che, in der Frau­en­be­we­gung ver­wur­zelt, schlie­ßen sich katho­li­sche Frau­en zusam­men. Ziel des Ver­ban­des ist eine wert­ori­en­tier­te, reli­gi­ös moti­vier­te poli­ti­sche Inter­es­sens­ver­tre­tung, um am Auf­bau einer Gesell­schaft und Kir­che mit­zu­wir­ken, in der Frau­en und Män­ner part­ner­schaft­lich zusam­men­le­ben und Ver­ant­wor­tung tra­gen für die Zukunft einer fried­li­chen, gerech­ten und für alle lebens­wer­ten Welt.

(2) Auf­ga­ben sind:
1. Frau­en bei der Ent­fal­tung ihrer Per­sön­lich­keit und ihrer Bega­bun­gen mit Blick auf die eigen­ver­ant­wort­li­che Gestal­tung von Gesell­schaft, Staat, Kir­che, Fami­lie und Beruf zu unter­stüt­zen.
2. Die Ver­net­zung von Frau­en mit unter­schied­li­chen Lebens- und Berufs­er­fah­run­gen zu för­dern.
3. Die Inter­es­sen und Anlie­gen von Frau­en auf allen Ebe­nen in Gesell­schaft, Staat und Kir­che unter Wah­rung der christ­li­chen Grund­wer­te zu ver­tre­ten.
4. Sozia­le und cari­ta­ti­ve Diens­te zu über­neh­men, gege­be­nen­falls durch eige­ne Ein­rich­tun­gen, sowie inter­na­tio­na­le huma­ni­tä­re Hil­fe für Kri­sen­ge­bie­te und Ent­wick­lungs­län­der zu leisten.

(3) Der Ver­ein ist nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb aus­ge­rich­tet. Er ist ein selb­stän­di­ges Mit­glied des Diö­ze­san­ver­ban­des Pas­sau e. V. mit Sitz in Pas­sau, des Baye­ri­schen Lan­des­ver­ban­des des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Mün­chen und über die­sen Mit­glied beim Bun­des­ver­band des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Köln.Sein Sitz ist Osterhofen.

§ 2 Durch­füh­rung des Vereinszwecks

Dem Ver­eins­zweck die­nen:
1. Pla­nung, Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Bil­dungs­an­ge­bo­ten und Pro­jek­ten zu — reli­giö­sen, kul­tu­rel­len, poli­ti­schen und inter­na­tio­na­len Fra­gen — Umwelt­fra­gen — Fra­gen des Ehe- und Fami­li­en­le­bens und der Allein­le­ben­den — Fra­gen der Berufs­tä­tig­keit der Frau — sozia­le und cari­ta­ti­ve Auf­ga­ben — inter­na­tio­na­le huma­ni­tä­re Hil­fe
2. Ver­ant­wort­li­che und akti­ve Mit­ar­beit in Kir­che und Gesell­schaft unter Beach­tung der Inter­es­sen und Lebens­si­tua­tio­nen von Frau­en
3. Unter­stüt­zung der Grup­pie­run­gen des Zweig­ver­eins (Mut­ter-Kind-Grup­pen, Jun­ge Frau­en…)
4. För­de­rung von ehren­amt­li­chen Füh­rungs­kräf­ten und Mit­ar­bei­te­rin­nen
5. Her­aus­ga­be und Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen und Arbeits­ma­te­ri­al des Ver­ban­des
6. Kon­tak­te und Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­ei­nen und Grup­pie­run­gen
7. Pfle­ge der Gemeinschaft

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Katho­li­sche Deut­sche Frau­en­bund Zweig­ver­ein Oster­ho­fen ver­folgt in sei­ner Tätig­keit und mit sei­nen Ein­rich­tun­gen aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt kei­ne eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke, ein Gewinn­stre­ben ist ausgeschlossen.

(3) Der Ver­eins­zweck wird durch Ver­an­stal­tun­gen und Ein­rich­tun­gen im Sin­ne des § 2 verwirklicht.

(4) Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det werden.

(5) Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mit­glied­schaft

Der Katho­li­sche Deut­sche Frau­en­bund Zweig­ver­ein Oster­ho­fen hat ordent­li­che Mit­glie­der und Ehrenmitglieder.

(1) Ordent­li­che Mit­glie­der Ordent­li­ches Mit­glied kann jede katho­li­sche Frau wer­den. Auch Frau­en ande­rer christ­li­cher Kon­fes­sio­nen oder Frau­en mit einer christ­li­chen Grund­ori­en­tie­rung, wenn sie die Zie­le des KDFB aner­ken­nen und för­dern, kön­nen auf­ge­nom­men wer­den. Zum Erwerb der ordent­li­chen Mit­glied­schaft ist eine schrift­li­che Bei­tritts­er­klä­rung erfor­der­lich, die in der Regel beim ört­li­chen Zweig­ver­ein abzu­ge­ben ist. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der jewei­li­ge Vor­stand. Der Mit­glie­de­r­erfas­sungs­bo­gen wird an den Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bund Diö­ze­se Pas­sau e. V. weitergeleitet.

(2) Ein­zel­mit­glied­schaft
In begrün­de­ten Fäl­len kön­nen sich Frau­en als Ein­zel­mit­glie­der unmit­tel­bar dem Diözesan‑, Lan­des- oder Bun­des­ver­band anschlie­ßen. Sie sind kei­ne Mit­glie­der des Zweig­ver­eins und haben dort kein Stimmrecht.

(3) Ableh­nung eines Auf­nah­me­an­trags
Wird ein Auf­nah­me­an­trag abge­lehnt oder inner­halb von zwei Mona­ten nicht ver­ab­schie­det, so kann inner­halb eines Monats die Ent­schei­dung des Vor­stan­des des nächst­hö­he­ren Organs (hier Diö­ze­san­ver­band) ange­ru­fen wer­den, der hier­über entscheidet.

(4) Ehren­mit­glie­der
Zu Ehren­mit­glie­dern im Zweig­ver­ein des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des kön­nen durch 2/3 Mehr­heit des Vor­stan­des des Zweig­ver­eins Frau­en ernannt wer­den, die sich um die Zie­le des Ver­eins gro­ße Ver­diens­te erwor­ben haben. Von der Ernen­nung ist der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung Mit­tei­lung zu machen. Den Bei­trag der Ehren­mit­glie­der trägt der Zweigverein.

(5) Ehren­vor­sit­zen­de
Eine ver­dien­te ehe­ma­li­ge Zweig­ver­eins­vor­sit­zen­de kann auf Vor­schlag des Vor­stan­des des Zweig­ver­eins von der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der zur Ehren­vor­sit­zen­den gewählt wer­den. Die Ehren­vor­sit­zen­de kann mit bera­ten­der Stim­me an den Sit­zun­gen der Vor­stand­schaft teil­neh­men. Die Ehren­vor­sit­zen­de hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf­grund ihrer Mit­glied­schaft Stimm­recht. Sie ist nicht beitragsfrei.

(6) Ende der Mit­glied­schaft
Die Mit­glied­schaft erlischt: 1. durch Tod 2. durch Aus­tritt aus dem Ver­band. Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Anzei­ge an den Vor­stand des Zweig­ver­eins bzw. bei Ein­zel­mit­glie­dern an den Diözesan‑, Lan­des- oder Bun­des­ver­band. 3. durch Aus­schluss Ein Mit­glied kann aus schwer­wie­gen­den Grün­den sowie in Fäl­len der Ver­eins­schä­di­gung aus­ge­schlos­sen wer­den. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand des Organs, dem das aus­zu­schlie­ßen­de Mit­glied ange­hört. Dem Aus­schluss hat eine Schlich­tung vor­an­zu­ge­hen. Gegen die Aus­schlie­ßung kann der Vor­stand des Diö­ze­san­ver­ban­des zur Schlich­tung ange­ru­fen wer­den. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft ist der Bei­trag für das lau­fen­de Kalen­der­jahr zu zah­len. Eine Rück­zah­lung von bereits geleis­te­ten Bei­trä­gen erfolgt nicht. Der Diö­ze­san­ver­band wird über die Been­di­gung der Mit­glied­schaft informiert.

§ 6 Indi­rek­te Mitgliedschaft

(1) Jedes Mit­glied des Zweig­ver­eins ist zugleich Mit­glied der Baye­ri­schen Haus­frau­en­ver­ei­ni­gung des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Mün­chen und über die­se Mit­glied der Haus­frau­en­ver­ei­ni­gung des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Köln. Die Haus­frau­en­ver­ei­ni­gung ist die Berufs­or­ga­ni­sa­ti­on für Frau­en im häus­li­chen Bereich.

(2) Jedes Mit­glied des Diö­ze­san­ver­ban­des ist zugleich Mit­glied der Baye­ri­schen Land­frau­en­ver­ei­ni­gung des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Mün­chen und über die­se Mit­glied der Land­frau­en­ver­ei­ni­gung des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. mit Sitz in Köln. Die Land­frau­en­ver­ei­ni­gung ist die Berufs­or­ga­ni­sa­ti­on der Landfrauen.

§ 7 Beitrag

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung legt die Höhe des jewei­li­gen Mit­glieds­bei­trags fest, der min­des­tens der Höhe des bei der Dele­gier­ten­ver­samm­lung des Baye­ri­schen Lan­des­ver­ban­des des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des fest­ge­leg­ten Bei­trags ent­spre­chen muss.

§ 8 Zweigverein

(1) Der Zweig­ver­ein besteht in der Regel aus den in einer Pfar­rei woh­nen­den Mit­glie­dern. Die Zweig­ver­ei­ne arbei­ten im Sin­ne des Diö­ze­san­ver­ban­des und regeln ihre Ange­le­gen­hei­ten selb­stän­dig. Jeder Zweig­ver­ein wählt sei­ne Orga­ne selbst. Sei­ne Sat­zung bedarf der Zustim­mung des Diözesanvorstandes.

(2) In strit­ti­gen Fäl­len soll der Diö­ze­san­vor­stand um Klä­rung und Ver­mitt­lung ange­ru­fen wer­den. Die­ser kann von sich aus eine Über­prü­fung im Zweig­ver­ein ver­an­las­sen. In schwer­wie­gen­den Fäl­len kann der Lan­des- bzw. Bun­des­ver­band ange­ru­fen wer­den bzw. von sich aus nach Rück­spra­che mit dem Diö­ze­san­vor­stand eingreifen.

(3) Die Zweig­ver­ei­ne haben für jedes Mit­glied einen von der Dele­gier­ten­ver­samm­lung des Baye­ri­schen Lan­des­ver­ban­des des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. fest­zu­set­zen­den Bei­trag für den Diözesan‑, Lan­des- und Bun­des­ver­band zu zahlen.

§ 9 Organe

Orga­ne des Zweig­ver­eins sind:
a) die Mit­glie­der­ver­samm­lung
b) die Vorstandschaft

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus allen Mitgliedern

(2) Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung
1. Bera­tung und Beschluss­fas­sung über die Zie­le des Ver­ban­des und die Stel­lung­nah­me zu zeit­na­hen Fra­gen
2. Ent­ge­gen­nah­me des Tätig­keits- und Kas­sen­be­rich­tes und Ent­las­tung der Vor­stand­schaft
3. Beschluss­fas­sung über Annah­me und Ände­rung der Sat­zung
4. Beschluss­fas­sung über die von den Mit­glie­dern und der Vor­stand­schaft sat­zungs­ge­mäß gestell­ten Anträ­ge
5. Wahl der Mit­glie­der der Vor­stand­schaft des Zweig­ver­eins
6. Wahl von zwei Kas­sen­prü­fe­rin­nen
7. Wahl von Zweig­ver­eins­de­le­gier­ten und Ersatz­de­le­gier­ten in die Diö­ze­san­de­le­gier­ten­ver­samm­lung jeweils auf die Dau­er von 4 Jah­ren.
8. Wahl von Zweig­ver­eins­de­le­gier­ten in Gre­mi­en außer­halb des KDFB
9. Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Zweigvereins

(3) Arbeits­wei­se
1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung tritt jähr­lich ein­mal zusam­men.
2. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung hat statt­zu­fin­den, wenn der Vor­stand des Zweig­ver­eins dies für dring­lich erach­tet oder wenn wenigs­tens 1/3 der Mit­glie­der der Mit­glie­der­ver­samm­lung dies beim Vor­stand des Zweig­ver­eins schrift­lich unter Anga­be der Bera­tungs­ge­gen­stän­de bean­tragt. Die Ein­be­ru­fung erfolgt eben­so wie bei der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung.
3. Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung hat unter Mit­tei­lung der Tages­ord­nung mit einer Frist von 14 Tagen schrift­lich zu erfol­gen. Die Ein­be­ru­fung und Lei­tung erfolgt durch die Vor­sit­zen­de des Zweig­ver­eins oder ihrer Stell­ver­tre­te­rin.
4. Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der Erschie­nen beschluss­fä­hig.
5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der Erschie­ne­nen, soweit nichts ande­res bestimmt ist. Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­ti­ge Stim­men sind nicht zu zäh­len. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me der Vor­sit­zen­den.
6. Bei Wah­len ist gewählt, wer min­des­tens die Hälf­te der Stim­men hat.
7. Zu Sat­zungs­än­de­run­gen ist die Zustim­mung von 2/3 der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­dern der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich.
8. Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift anzu­fer­ti­gen, die von der Vor­sit­zen­den und der Schrift­füh­re­rin zu unter­zeich­nen ist.
9. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind für die Vor­stand­schaft des Zweig­ver­eins verbindlich.

§ 11 Vorstandschaft

Die Vor­stand­schaft besteht aus:
a) dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand, die­ser besteht aus: — der Vor­sit­zen­den — der stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den — der Schrift­füh­re­rin — der Schatz­meis­te­rin
b) dem erwei­ter­ten Vor­stand, die­ser besteht aus: — dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand — der Zweig­ver­eins­ver­tre­te­rin der Haus­frau­en­ver­ei­ni­gung — der Zweig­ver­eins­ver­tre­te­rin der Land­frau­en­ver­ei­ni­gung — dem Geist­li­chen Beirat/​der Geist­li­chen Bei­rä­tin — den Grup­pen­lei­te­rin­nen — den Bei­sit­ze­rin­nen Eine stell­ver­tre­ten­de Schrift­füh­re­rin und/​oder eine stell­ver­tre­ten­de Schatz­meis­te­rin sind mög­lich.
c) Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand ver­tritt den Ver­ein. Ver­tre­tungs­be­rech­tigt für den Ver­ein sind jeweils zwei Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands gemein­sam, wovon jeweils eine die Vor­sit­zen­de oder die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de des Zweig­ver­eins sein muss.

§ 12 Wahl und Arbeits­wei­se der Vorstandschaft

(1) Wahl Die Vor­sit­zen­de, stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, Schrift­füh­re­rin, Schatz­meis­te­rin, die Zweig­ver­eins­ver­tre­te­rin der Haus­frau­en­ver­ei­ni­gung, die Zweig­ver­eins­ver­tre­te­rin der Land­frau­en­ver­ei­ni­gung und Bei­sit­ze­rin­nen wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Zweig­ver­eins für die Dau­er von 4 Jah­ren gewählt. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Schei­det wäh­rend der Wahl­pe­ri­ode ein gewähl­tes Mit­glied der Vor­stand­schaft aus, so über­nimmt eine Stell­ver­tre­te­rin ihre Auf­ga­ben. Bis zu einer Neu­wahl bleibt die bis­he­ri­ge Vor­stand­schaft des Zweig­ver­eins im Amt. Der geist­li­che Beirat/​die geist­li­che Bei­rä­tin wird von der Vor­stand­schaft ernannt. In der Regel ist es der Orts­pfar­rer bzw. der oder die Pfarrbeauftragte.

(2) Arbeits­wei­se Der Geist­li­che Beirat/​die Geist­li­che Bei­rä­tin hat bera­ten­de Stim­me. Die Sit­zun­gen der Vor­stand­schaft wer­den durch die Vor­sit­zen­de oder ihre Stell­ver­tre­te­rin schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung mit einer Frist von min­des­tens 7 Tagen ein­be­ru­fen. In drin­gen­den Fäl­len kann auch mit einer kür­ze­ren Frist gela­den wer­den. Die Vor­stand­schaft tritt min­des­tens zwei­mal jähr­lich zusam­men. Außer­or­dent­li­che Sit­zun­gen der Vor­stand­schaft hat die Vor­sit­zen­de ein­zu­be­ru­fen, wenn wenigs­tens 1/5 der Mit­glie­der der Vor­stand­schaft dies beantragt.

(3) Beschluss­fas­sung­Die Vor­stand­schaft fasst ihre/​seine Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me der Vor­sit­zen­den. Die Vor­stand­schaft ist beschluss­fä­hig, wenn wenigs­tens 1/3 ihrer Mit­glie­der anwe­send sind.

(4) Lei­tung und Nie­der­schrift­Die Sit­zun­gen wer­den von der Vor­sit­zen­den oder ihrer Stell­ver­tre­te­rin geleitet.Über die Ver­hand­lun­gen ist eine Nie­der­schrift zu erstel­len, die von der Vor­sit­zen­den und der Schrift­füh­re­rin zu unter­zeich­nen ist.

§ 13 Auf­ga­ben der Vor­stand­schaft

Zu den Auf­ga­ben der Vor­stand­schaft gehö­ren:
a) Sor­ge für die Ver­wirk­li­chung der Ziel­set­zung des Ver­eins
b) Pla­nung, Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Bil­dungs­an­ge­bo­ten, Pro­jek­ten und Ver­an­stal­tun­gen
c) Auf­stel­lung des Haus­halts­pla­nes, der Jah­res­ab­re­chung und des Tätig­keits­be­rich­tes
d) Füh­rung der Ver­wal­tungs­ge­schäf­te des Zweig­ver­eins
e) Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens
f) Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
g) Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung
h) Ent­ge­gen­nah­me und Behand­lung von Anträ­gen der Mit­glie­der
i) Teil­nah­me bei der Dele­gier­ten­ver­samm­lung und bei der Bezirks­kon­fe­renz, sowie Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen auf Diö­ze­san- und Bezirks­ebe­ne
j) Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des von Diö­ze­san- Lan­des- und Bundesebene.

§ 14 Ver­mö­gens­recht­li­che Bestimmungen

Den Mit­glie­dern ste­hen die im BGB § 716 Abs. 1 bezeich­ne­ten Rech­te nicht zu. Ein Mit­glied hat kei­nen Anspruch auf etwa­ige Gewinn­an­tei­le oder sons­ti­ge Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Der Zweig­ver­ein wird durch Tod oder Kon­kurs eines Mit­glie­des nicht auf­ge­löst. Ein aus­schei­den­des Mit­glied hat kei­ner­lei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 15 Ver­wen­dung des Vereinsvermögens

Das Ver­eins­ver­mö­gen darf nur für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Nie­mand darf durch Ver­wal­tungs­aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 16 Auf­lö­sung des Zweigvereins

(1) Der Zweig­ver­ein kann nur auf­ge­löst wer­den, wenn mehr als ¾ aller Mit­glie­der des Zweig­ver­eins die Auf­lö­sung beschließen.

(2) Die Mit­glie­der haben bei der Auf­lö­sung des Zweig­ver­eins kei­ne Ansprü­che an das Ver­mö­gen des Zweigvereins.

(3) Im Fal­le der Auf­lö­sung des Zweig­ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die ört­li­che Pfar­rei, die es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

(4) Die Abwick­lung der Liqui­da­ti­on kann durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung einem Vor­stands­mit­glied über­tra­gen werden.

(5) Für die Durch­füh­rung der Liqui­da­ti­on sind die Bestim­mun­gen der §§ 47 ff BGB zu beachten.

§ 17 Inkraft­tre­ten der Satzung

Die Sat­zung tritt nach ihrer Annah­me durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Zustim­mung des Diö­ze­san­ver­ban­des gemäß § 8 der baye­ri­schen Lan­des­ver­bands­sat­zung des Katho­li­schen Deut­schen Frau­en­bun­des e. V. in Kraft.Die Neu­wah­len für die Vor­stand­schaft und für die Dele­gier­ten nach Inkraft­tre­ten der neu­en Sat­zung sol­len unver­züg­lich nach Maß­ga­be der neu­ge­fass­ten Sat­zung erfolgen.Bis zur Neu­wahl bleibt die bis­he­ri­ge Vor­stand­schaft im Amt. 

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zu § 7 der Sat­zung: Mit­glieds­bei­trag Der Jah­res­bei­trag beträgt der­zeit 25 Euro und ist Anfang Febru­ar zur Zah­lung fällig.

Der Bei­trag soll im Regel­fall unbar durch Bank­ab­bu­chung ent­rich­tet werden.